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KFZ & AutogasTechnik K.-H. Tombers Meisterbetrieb
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungen an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Stand: Sankt Augustin, 01.10.2007.

§ 1 Allgemeines

Alle Leistungen und Angebote der Firma KFZ & AutogasTechnik Karl-Heinz Tombers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Geltung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird widersprochen. Diese werden nur verbindlich, wenn sie von der Firma KFZ & AutogasTechnik Karl-Heinz Tombers schriftlich anerkannt und zum Gegenstand des jeweiligen Vertrages gemacht werden.

Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften.

§ 1 Vertragsabschluss

1.1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

1.2. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten-Stundensatz verrechnet. Die Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht, und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.

1.3. Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und Ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.

§ 2 Tauschaggregate

2.1. Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.

§ 3 Probefahrten

3.1. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten, unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen, durchzuführen.

§ 4 Berechnung des Auftrages

4.1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

4.2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

4.3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4.4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

4.5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

§ 5 Zahlung

5.1. Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen.

5.2. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen.

5.3. Pfandrecht

a) Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

b) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

5.4. Erweitertes Pfandrecht. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

§ 6 Lieferung

6.1. Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben nicht festzuhalten.

§ 7 Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche

7.1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.

§ 8 Altteile

8.1. Ersetzte Altteile, ausgenommen Tauschteile, sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren, und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.

8.2. Etwaige Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1. Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

§ 10 Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes

10.1. Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den erbrachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden sowie für einschlägige Materiallieferungen, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.

10.2. Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.

10.3. Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.

§ 11 Behelfsreparaturen

11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

11.2. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

§ 12 Gewährleistung und Leistungsbeschreibung

12.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile innerhalb der gesetzlichen Frist.

12.2. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

12.3. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.

12.4. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung nicht durchführbar, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.

12.5. Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandlung werden hierdurch nicht berührt.

12.6. Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigt.

§ 13 Schadensersatz

13.1. Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind. Für alle sonstigen Schäden, einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzungen, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

13.2. Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.

13.3. Die Haftungsbeschränkung gemäß Punkt 13.1 gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.

13.4. Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören, wird vom Auftragnehmer, sofern er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.

§ 14 Erfüllungsort

14.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

§ 15 Gerichtsstand

15.1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Siegburg.

15.2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15.3. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die Bestimmungen im Übrigen unberührt.

Sankt Augustin, 01.10.2007

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